§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Name lautet Gewerbevereinigung Heidelsheim e. V..
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Die Vereinigung hat den Sitz in Heidelsheim.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck der Vereinigung
Die Vereinigung setzt sich die Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl von Heidelsheim interessierten Kräfte, insbesondere des Handels und Handwerks, der Industrie, der Banken, des Gaststättengewerbes und der städtischen Behörden durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft von Heidelsheim zu erhalten und zu stärken.
Hierzu gehört insbesondere die jährliche Veranstaltung eines Marktes, welcher von der Vereinigung geplant und durchgeführt wird, ebenso die traditionelle Aufstellung des Maibaumes.
Weitere Aufgaben sind die Wahrnehmung und Förderung der werblichen Interessen seiner Mitglieder. Die Vereinigung verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt auch eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden. Alle Inhaber von Ämtern in der Vereinigung sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied der Vereinigung können selbständige Gewerbetreibende, leitende Angestellte, sowie Mitglieder der freien Berufe werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
2. Über die Aufnahme entscheidet nur die Vorstandschaft. Bei Ablehnung ist diese nicht verpflichtet die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Ein Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied erfolgen und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Eine Kündigungsfrist von 3 Monaten ist einzuhalten.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz 2-maliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von den Beiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung 4 Wochen verstrichen sind und dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4. Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen der Vereinigung, kann es durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich ohne Begründung dem Mitglied zuzusenden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge durch Abbuchung erhoben.
2. Höhe von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Die Vorstandschaft kann in besonderen Fällen Beiträge ganz, teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Organe der Vereinigung sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der 1. Vorstand
3. Der 2. Vorstand
4. Die Ausschüsse
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und den Beisitzern. Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der 1. und 2. Vorsitzende.
2. Die Gewerbeverereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden jeweils alleine vertreten.
3. Intern ist jedes vertretungsberechtigte Organ an Beschlüsse des Vorstandes gebunden. Kommt zwischen dem 1. und dem 2. Vorsitzenden keine Einigung zustande, so ist ein Beschluss des erweiterten Vorstandes herbeizuführen.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Vereinigung zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ der Gewerbevereinigung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. Eine Sitzung der Vorstandschaft bzw. Treffen zu einem Gedankenaustausch, sollte mindestens nach Terminvereinbarung im Jahr 4-5 mal stattfinden.
§ 9 Erweiterter Vorstand
· Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schriftführer, dem/der Kassenführer/in sowie den Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit und den Beisitzern. Aufgabe des Schriftführers ist die Erstellung der erforderlichen Protokolle, Aufgabe der/des Kassenführer/in die ordnungsgemäße Führung der Kasse der Gewerbevereinigung Heidelsheim. Die Beisitzer stehen dem Vorstand zur Beratung und Unterstützung in allen Belangen der Gewerbevereinigung zur Verfügung. Der erweiterte Vorstand beschließt außerdem mit einfacher Mehrheit über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der Gewerbevereinigung endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
2. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Bevollmächtigung ist ausgeschlossen. Wählbar in den Vorstand sind nur solche Mitglieder, die in der Generalversammlung anwesend sind oder von denen eine ausdrückliche schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie im Falle der Wahl oder Wiederwahl das Amt annehmen.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
· Entgegennahme des Jahresberichts des Schriftführers, Entlastung der Vorstandschaft.
· Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
· Wahl und Abberufung der Mitglieder des gesamten Vorstandes.
· Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung der Vereinigung.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst in der ersten Jahreshälfte, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Gewerbevereinigung schriftlich genannter Email-Adresse oder Fax-Nummer gerichtet ist. Fehlen diese Angaben wird schriftlich eingeladen.
2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Ergänzung entscheidet der Vorstand und hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
· Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse der Vereinigung es erfordert oder wenn 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zieles und der Gründe beantragen. Im übrigen gelten die Einberufungsvorschriften des vorhergehenden Paragraphen.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter/in, ersatzweise von einem Mitglied des erweiterten Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Wahl und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
5. Änderung der Satzung, sowie zur Auflösung oder Änderung des Zwecks der Vereinigung ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bekommt niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige welcher die meisten Stimmen erhält. Bei gleichen Stimmen entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
8. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Amtsdauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer müssen Mitglieder der Vereinigung sein. Sie haben jährlich nach Schluss des Geschäftsjahres die Kasse der Vereinigung zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 15 Ausschüsse
· Zur Erfüllung besonderer Aufgaben der Vereinigung oder zur Unterstützung der Vorstandschaft können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglied der Vorstandschaft sein müssen, werden nach Zahl und Zeit von der Vorstandschaft bestellt. Der Ausschuss untersteht der Vorstandschaft und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die gefassten Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung der Vorstandschaft.
§ 16 Haftung
· Die Mitglieder und die Vorstandschaft haften nur mit dem Vereinsvermögen, nicht jedoch mit dem Privatvermögen. Es ist empfehlenswert und auch ratsam die eigene Privathaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung wegen ehrenamtlichen Tätigkeiten zu informieren, bzw. nachfragen ob die Tätigkeiten eingeschlossen sind.
§ 17 Mitgliederrechte und Pflichten
· Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Gestaltung des Vereinslebens aktiv mitzuwirken, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen und gleiches Stimm- u. Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Die Pflichten sind, die Interessen der Gewerbevereinigung zu fördern, seine Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu leisten und soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen durch aktive Mitarbeit zu unterstützen.
§ 18 Auflösung der Vereinigung
1. Im Falle einer Auflösung der Vereinigung sind der 1. und 2. Vorstand jeweils alleine vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine abweichende Regelung beschließt.
2. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird unter treuhändlerische Aufsicht der Gemeinde Heidelsheim gestellt, bis sich ein neuer Verein oder Gewerbevereinigung mit den gleichen Zielen bildet.
3. Sollte diese Neubildung einer Vereinigung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Liquidation dieser Gewerbevereinigung erfolgen, so ist das vorhandene Vermögen den in Heidelsheim ansässigen Einrichtungen, die mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, zu gleichen Teilen zuzuführen. Über die konkrete Verwendung entscheidet der zuletzt amtierende erweiterte Vorstand unmittelbar nach Fassung des Liquidationsbeschlusses
76646 Bruchsal / Heidelsheim 25. Januar 2010